Mobbing auf der Arbeit - Rechte des Betroffenen - Teil 1: Begriff Schikane Disrkiminierung Benachteiligung Belästigung Ausgrenzung Hass Hetze Lästern

Welche Rechte hat der Betroffene bei Mobbing und Schikane auf der Arbeit und was fällt überhaupt unter den Begriff des Mobbings?

Laut einer YouGov-Umfrage mit Statista wurde fast jeder dritte Deutsche an seinem Arbeitsplatz schon einmal gemobbt. 17 % haben Mobbing schon bei Kollegen oder aber Vorgesetzten miterlebt. Doch was kann man in einer solchen Situation tun? Welche Rechtsschutzmöglichkeiten stehen ihm zu?

In Teil 1 gehen wir vor allem darauf ein, was rechtlich unter den Begriff des Mobbings auf der Arbeit fällt und wie dies strafrechtlich zu behandeln ist.

Begriff des Mobbings

Laut des BAG (Beschluss vom 15.01.1997, Az. 7 ABR 14/96, NZA 1997,781) liegt der Begriff des „Mobbing“ auf der Arbeit vor, wenn systematische Anfeindungen, Schikanierungen und auch Diskriminierungen von Arbeitnehmern untereinander vorliegen, oder aber auch durch den Vorgesetzten (auch genannt: Bossing). Wird der Vorgesetzte dagegen durch Mitarbeiter gemobbt, nennt man dies Staffing.

Beispiele für Mobbing

Beispiele für Mobbing sind…

  • das wiederholte Schikanieren
  • Schreiben von Hassmails
  • gezielte Abwertung
  • andauernde unberechtigte Kritik
  • Angreifen der Ehre
  • das dauerhafte Übertragen von sinnlosen Aufgaben
  • das Entziehen des ursprünglichen Aufgabengebiets, obwohl weiterhin Bedarf für diese Position besteht und dem Arbeitnehmer keine anderen Arbeiten zugewiesen werden (LAG Köln (Urt. v. 12.07.2010, Az. 5 SA 890/09).

Abgrenzung des Mobbings

Abgrenzen muss man zu allgemeinen Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten (LAG Hamm, Urt. v. 12.02.2021, Az. 1 Sa 1220/20Urt. v. 25.06.2002, Az. 18 (11) SA 1295/01). Nicht jedes Fehlverhalten am Arbeitsplatz stellt gleich Mobbing dar. 

Nach dem LAG Thüringen (10.04.2001, DB 2001, 1204; Wolfgang Hromadka, s.o. S. 220) liegt auch dann kein Mobbing vor, wenn es vereinzelt zu Beleidigungen kommt, die aber einen zeitlichen Abstand haben oder aber aus weiteren Gründen kein Bezug untereinander besteht. Es fehlt am systematischen Handeln. So auch das LAG Berlin-Brandenburg mit Urt. v. 18.06.2010 (Az. 6 SA 271/10)

Auch liegt nicht gleich „Bossing“ vor, wenn der Vorgesetzte sein Direktionsrecht ausübt oder berechtigte Kritik äußert. Auch arbeitsrechtlich zulässige Maßnahmen, wie Versetzungen und Abmahnungen, stellen kein Mobbing dar.  

Folgen für den Täter bei Mobbing auf der Arbeit und Rechte des Betroffenen

Mobbing kann für den Täter strafbar sein. Möglicherweise können folgende Straftatbestände erfüllt sein:

Auch kann der betroffene Mitarbeiter den Täter neben einer strafrechtlichen Belangung auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Rechtsberatung bei Mobbing auf der Arbeit

Dr. Krieg & Kollegen in Köln berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Kontaktieren Sie uns zu unseren Geschäftszeiten hier oder unter der dort angegebenen Telefonnummer oder aber auch E-Mail und wir vertreten ihre Rechte im Fall des Mobbings am Arbeitsplatz.