Mobbing auf der Arbeit - Rechte des Betroffenen - Teil 1: Begriff Schikane Disrkiminierung Benachteiligung Belästigung Ausgrenzung Hass Hetze Lästern

In Teil 2 werden die Rechte des Betroffenen bei Mobbing auf der Arbeit dargestellt.

Mobbing auf der Arbeit & Rechte des Betroffenen

Pflicht zur Fürsorge

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Diese ergibt sich aus § 241 BGB.

Laut des Landesarbeitsgericht in Thüringen (Urteil v. 10.04.2001, Az. 5Sa 403/00) ist der Arbeitgeber verpflichtet „das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Angriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese von Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern.“ Damit muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch vor Mobbing schützen.

Diese Pflicht kann er z.B. durch Abmahnungen oder auch Kündigungen erfüllen. 

Bei Nichterfüllung kann der Arbeitgeber haften. Der Arbeitnehmer kann gerichtlich klagen. Dabei stehen ihm sowohl Erfüllungs- als auch Unterlassungsansprüche zu, die er gerichtlich durchsetzen kann. 

Mobbing auf der Arbeit – Recht zur Beschwerde

Bei Mobbing aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität wird der Arbeitnehmer zudem durch das AGG geschützt (§§ 12 AGG). 

Das Arbeitsgericht in Berlin entschied dazu am 15.08.2019 (Az. 33 Ca 8580/18), dass die Herabwürdigung von einem Mitarbeiter wegen seiner ostdeutschen Herkunft keine Benachteiligung gemäß § 1 AGG darstelle. Menschen mit einer ostdeutschen Herkunft seien nicht Träger einer einheitlichen Weltanschauung und auch nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe.

Nach § 13 Abs. 1 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich bei der zuständigen Stelle des Betriebs zu beschweren. Daraufhin ist die Beschwerde zu prüfen und das Ergebnis dem Beschäftigten mitzuteilen. 

Auch aus § 84 I BetrVG ergibt sich eine solche Möglichkeit. Danach hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Der Betriebsrat muss zudem die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schützen und fördern§ 75 Abs. 2 BetrVG.

Mobbing auf der Arbeit – Anspruch auf Durchführung geeigneter Maßnahmen

Gemäß § 12 Abs. 3 AGG hat der Betroffene bei Mobbing auf der Arbeit im Rahmen seiner Rechte auch einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass dieser die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und auch angemessenen Maßnahmen ergreift. Genannt sind dabei Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung. 

Das LAG Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 21.10.2009 (Az. 3 SA 224/09), dass eine fristlose Kündigung durch das Bedrohen einer Kollegin gerechtfertigt sein kann. Eine Kündigung gehöre zu den geeigneten Maßnahmen, die den Betriebsfrieden erhalten.

Ergreift der Arbeitgeber allerdings keine oder aber nur offensichtlich ungeeignete Maßnahmen, so kann der Arbeitnehmer seine Tätigkeit einstellen, ihm steht ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu. Speziell geregelt ist dieses Recht auch in § 14 AGG.

Der Arbeitnehmer hat hier allerdings das Risiko, dass bei Fehlen der Voraussetzungen für eine solche Leistungsverweigerung, der Arbeitgeber diesen fristlos kündigen kann. Daher ist es ratsam, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zuvor eine Abmahnung ausspricht. Darin sollten die konkreten Fälle genannt werden mit einer Frist, damit der Arbeitgeber noch einmal die Möglichkeit hat, der Pflicht nachzukommen. Falls dies nicht erfolgt, sollte auf das Zurückbehaltungsrecht verwiesen werden.

Mobbing auf der Arbeit – Schadensersatzanspruch

Unternimmt der Arbeitgeber nichts, kann der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. Organisationsverschuldens geltend machen. Er kann z.B. Behandlungskosten beim Arzt, aber auch die Differenz von Krankengeld und dem Gehalt geltend machen. 

Bei Verletzung der Gesundheit steht dem Arbeitnehmer ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber zu. Dieser beruht auf §§ 823ff. BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG

So z.B. im Urteil das LAG Niedersachsen vom 12.05.2005 (Az. 6 Sa 2132/03). Der Arbeitgeber musste an den Arbeitnehmer 24.000€ Schmerzensgeld zahlen. Grund war, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor Kunden beleidigt hatte und der Mitarbeiter infolgedessen zwei Jahre arbeitsunfähig war. 

Auch das Arbeitsgericht Cottbus (Az. 7 CA 1960/08) sprach einer Pflegedienstleiterin Schmerzensgeld in Höhe von 30.000€ zu, genauso wie das Arbeitsgericht Dresden (Urt. v. 07.07.2003, 5 Ca 5954/02) einen Schmerzensgeldanspruch bejahte.

Schäden an der Gesundheit dürfen zudem nicht wie ein Arbeitsunfall oder aber eine Berufskrankheit behandelt werden (Landessozialgericht Hessen, Urt. v. 23.10.2012, Az. L 3 U 199/11).

Das BAG entschied zudem im Urteil vom 16.05.2007 (Az. 8 AZR, 709/07), dass der Arbeitgeber Ansprüche des Arbeitnehmers wegen Mobbing nicht vertraglich ausschließen kann. 

Mobbing auf der Arbeit – Fristloser Kündigungsgrund des Betrofffenen

Ist die Situation für den Arbeitnehmer unzumutbar, so kann ein fristloser Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB gegeben sein. Dafür ist aber ein Nachweis erforderlich. Unter Umständen kann dann auch ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB bestehen.

Zu beachten ist aber bei einer Eigenkündigung immer, dass dies zu einer schwächeren Situation führt als bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann dann nämlich eine Kündigungsschutzklage einlegen. Bei Erfolg kann er eine Abfindung erlangen.

Kausalitätsnachweis für die Rechte des Betroffenen

Oft ist es für den Arbeitnehmer schwierig, hinreichend Nachweise darzulegen. So fehlt es meist an der Darlegung, dass das Mobbing zu dem Schaden des Arbeitnehmers geführt hat, so z.B. zu seiner Krankheit. So gibt es viele Faktoren, durch die man krank wird, neben Mobbing können das z.B. auch finanzielle Sorgen oder Stress mit dem Partner sein. 

Höhe der Entschädigung bei Mobbing

Die Höhe der Entschädigung richtet sich an der Art und der Intensität des Mobbings und auch am Verschulden aus (BAG 19.02.2015, Az. 8 AZR 1007/13, NZA 15, 994). Zudem sind die Dauer und des Verlaufs des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.

Verwirkung

Beachtet werden muss auch, dass Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mobbings verwirken können. So entschied das LAG Nürnberg (Urt. v. 25. Juli 2013, Az. 5 Sa 525/11) in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer zwei Jahre wartete.

Beweisprobleme

Oft gibt es Beweisprobleme. Schriftliches oder aber Zeugen sind oft nicht gegeben. Deswegen sollte der Betroffene so detailliert wie nur möglich Tagebuch führen. Das Tagebuch stellt zwar keinen Beweis dar. Kann aber trotzdem den entscheidenden Vorteil im Prozess darstellen.

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