Rechtsprechung - Anspruch auf Schlussformeln im Arbeitszeugnis Thanks Thank you Danke Stift Papier Schreiben Zeugnis Dankeschön

Was sagt die Rechtsprechung zum Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Schlussformel im Arbeitszeugnis?

Das Arbeitszeugnis ist eine wichtige Sache für Arbeitnehmer im Bewerbungsverfahren. Anhand dessen kann der Arbeitgeber den Bewerber besser einschätzen. Doch was kann ein Arbeitnehmer an Formeln in einem solchen Arbeitszeugnis verlangen?

OLG Hamm – Anspruch bei überdurchschnittlichem Arbeitszeugnis

Bei überdurchschnittlichem Zeugnis bestehe laut Urteil des OLG Hamm vom 08.09.2011 (Az. 8 Sa 509/11) ein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel.

Rechtsprechung des BAG – kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis

Das Bundesarbeitsgericht entschied 2012 (Urt. v. 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11), dass ein solcher Anspruch auf eine Dankes-, Gruß- oder auch Bedauernsformel nicht bestehe, nicht einmal bei der Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers als „gut“. 

LAG Düsseldorf – Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis

Das LAG Düsseldorf entschied am 12. Januar 2021 (Az. 3 Sa 800/200), dass ein solcher Anspruch auf eine Dankesformel und eine Formel mit guten Wünschen bestehe. Damit stellt es sich gegen die Ansicht des BAG. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn das Arbeitnehmerverhalten einwandfrei sei und die Leistungen leicht über dem Durchschnitt seien. Das ergebe sich aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers nach § 241 II BGB. Außerdem enthalte fast jedes Zeugnis eine solche Formulierung am Ende, sodass bei einem Fehlen einer solchen Formulierung dies für den Leser sich negativ auswirke. Dagegen bestehe kein Anspruch auf eine Bedauernsformel des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

LAG München – Schlussformel nur bei beruflicher Zukunft

Das LAG München hatte dies am 15. Juli 2021 zu entscheiden (Az. 3 Sa 188/21). Die Klägerin forderte den folgenden Schlusssatz: „verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch…, was wir sehr bedauern“. Dabei entschied das LAG München, dass grundsätzlich ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers nicht bestehe. Es sei eine solche Bedauernsformel nicht üblich. 

Auch bestehe kein Anspruch auf eine Formulierung, wie „beruflich wie privat alles Gute“. Private Wünsche hinsichtlich der Zukunft seien falsch. Es gehe lediglich um die berufliche Zukunft, wobei diesbezüglich auch ein Anspruch bestehe. Damit entschied auch das LAG München entgegen der Ansicht des BAG.

Folgen für Schlussformeln in der Praxis

Die Entscheidung vom LAG München und LAG Düsseldorf sind erfreulich für alle Arbeitnehmer! Es ist für Arbeitnehmer zu hoffen, dass sich das BAG im Rahmen seiner Rechtsprechung erneut zu der Frage der Schlussformel im Arbeitszeugnis äußern wird und dann in positiver Richtung für alle Arbeitnehmer! Als Arbeitgeber sollten Sie im Zweifel lieber eine solche Formel verwenden, wenn Sie keine Lust auf einen Rechtsstreit mit Ihrem Arbeitnehmer haben. 

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