Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit

Gibt es einen Anspruch auf Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit?

Zulässigkeit von Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit

Nach Art. 140 GG, Art. 139 WRV  und § 9 Abs. 1 ArbZG ist das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht zulässig. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann aber der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht, § 9 Abs. 2 ArbZG.

Ausnahmen regelt § 10 ArbZG. Danach ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen zulässig, wenn die Arbeit nicht an Werktagen vorgenommen werden kann. Aufgelistet werden u.a.: 

  • Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr
  • Krankenhäuser
  • Gaststätten
  • Musikaufführungen, Theater
  • Energie- und Wasserversorgungsbetriebe
  • Landwirtschaft.

Weiterhin regelt § 10 Abs. 3 ArbZG, dass auch Arbeitnehmer in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden dürfen. § 10 Abs. 2 ArbZG bestimmt zudem, dass in der Produktion Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.

Das VG Augsburg (Urt. v. 14.04.2016, Az. 5 K 15.1834) war der Ansicht, dass bei Amazon Sonntagsarbeit in der Vorweihnachtszeit nicht notwendig sei und damit nicht zulässig. Es sei ein jährliches und absehbares Ereignis, auf das sich Amazon einstellen könne.

Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit

Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonn- bzw. Feiertagszuschläge gibt es nicht. Beim Nachtzuschlaghingegen gibt es einen solchen Anspruch

Ein Anspruch auf Sonn- bzw. Feiertagszuschläge kann sich lediglich aus einem Arbeitsvertrag, einer BetriebsvereinbarungTarifvertrag oder aus betrieblicher Übung ergeben. Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn der Arbeitgeber über längere Zeit (mindestens 3 Jahre) dem Arbeitnehmer Zuschläge zahlt. Der Arbeitnehmer hat dann auch in Zukunft Ansprüche auf Zahlung. Allein aus diesen Situationen kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zuschlag haben (BAG, Urt. v. Jan. 2006, Az. 5 AZR 97/95).

Bei einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, wird lediglich ein Zuschlag gezahlt, es kommt nicht zu einer Kumulation. Oftmals wird der Feiertagszuschuss gezahlt, weil dieser höher ist. Dagegen wird bei einer Nachtschicht auf einem Sonn- oder Feiertag der Zuschlag für die Nachtschicht hinzuaddiert.

Liegt hingegen der Fall vor, dass der Feiertag auf einen Arbeitstag fällt, so hat der Arbeitnehmer trotzdem einen Anspruch auf Lohn. Der Feiertag muss die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall sein, vgl. LAG Köln, Urt. v. 26.01.2009, Az. 2 Sa 934/08.

Ostern und Pfingsten

Bis auf in Brandenburg stellen Ostersonntag und Pfingsten keine gesetzlichen Feiertage dar. Daher hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag aus z.B. Arbeitsvertrag (vgl. BAG, Urt. v. 17.03.2010, Az. 5 AZR). 

Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit – Ersatzruhetag

Der Arbeitnehmer hat dagegen einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag§ 11 Abs. 2 ArbZG. Dieser muss bei einem Sonntag innerhalb von zwei Wochen gewährt werden, bei einem Feiertag innerhalb von acht Wochen. Ein Ersatz in Geld ist nicht möglich (BAG, Urt. v. 12.12.2001, Az. 5 AZR 294/00). Auch kann der Ersatzruhetag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag fallen. Damit hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen freien bezahlten Tag.

Einzelvertragliche Ausgestaltung zulässig

Erhält ein Arbeitnehmer einen Zuschlag und ein Kollege nicht, so ist dies kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz, solange dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

Urteil des BAG

Das BAG (Urt. v. 16.10.2019, Az. 5 AZR 352/18) entschied, dass eine Klausel in einem Arbeitsvertrag eines Zeitungszustellers, in der vergütungspflichtige Arbeitstage nur solche seien, an denen die zuzustellenden Zeitungen erscheinen, für unwirksam. Dies folge aus § 2 Abs. 1 EFZG. Eine Regelung, die den Lohnanspruch an Feiertagen ausschließe, sei unzulässig. Ansonsten würde § 2 Abs. 1 EFZG umgangen.

Feiertag auf einem Sonntag – Klausel: Zuschlag nur für Sonntagsarbeit

Auch kann es vorkommen, dass Feiertag und Sonntag zusammenfallen. Da der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge hat, kann sich dieser nur aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder aber betrieblicher Übung ergeben. Gewährt der Arbeitgeber den höheren Feiertagszuschlag, so handelt es sich lediglich um Kulanz. Eine Klausel, nach der bei einem Feiertag auf einem Sonntag lediglich der niedrigere Sonntagszuschlag gezahlt wird, ist daher wirksam und stellt keine unangemessene Benachteiligung für den Arbeitnehmer dar. 

Es ist bei einem Feiertag auf einem Sonntag ein Zuschlag bis zur Höhe des Feiertagszuschlags (125% des Grundlohns beim Feiertag; an Heiligabend ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember sowie 1. Mai 150% des Grundlohns; zum Vergleich Sonntags 50% des Grundlohns) steuerfrei. Ein Anspruch auf diese Höhe besteht aber nicht.

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